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Förderanträge

können grundsätzlich durch ...
- steuerbegünstigte Körperschaften (gemeinnützige Vereine/Stiftungen/Gesellschaften)
oder
- öffentlich-rechtliche Körperschaften
formlos eingereicht werden.

 

Eine Antragstellung durch steuerbegünstigte Körperschaften ist nur dann sinnvoll, wenn die eigenen "steuerlich anerkannten Zwecke" (wofür darf die beantragende Körperschaft selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen; steht im aktuellen Freistellungsbescheid) mit denen übereinstimmen, die die jeweilige Stiftung fördern darf.

Gefördert werden im Regelfall nur solche Vorhaben, die sich noch im Planungsstatus befinden ! - Sind Vorhaben bereits realisiert, Aufträge bzw. Bestellungen erteilt oder haben Veranstaltungen bereits stattgefunden ist eine Antragstellung hinfällig.

Nicht gefördert werden Vorhaben, die ohnehin von "öffentlicher Seite" als Pflichtleistungen zu bestreiten sind oder bereits als "freiwillige Leistungen" beschlossen sind. Auch fördern wir im Regelfall keine Personalkosten.

 

Bitte beachten Sie bei der Antragstellung die folgende Punkte:


1. Keine Antragstellung für Vorhaben, die in den nächsten 4 Wochen beginnen/anstehen.


2. Verständliche Beschreibung des Vorhabens, dass gefördert werden soll ...
    - incl. Kosten, Zeitplan, weitere Förderer usw.
    - sowie ggf. Hinweise auf ergänzende Informationen
      (Internetseiten, Referenzen u.ä.)
    und
    Angaben zur eigenen Finanzlage
    - Jahresbericht mit Ergebnisrechnung, Vermögensübersicht u.ä.

2.1 Wir bevorzugen in den meisten Fällen Förderanträge, die nachhaltig sind.
      Das können sowohl Anschaffungen sein wie auch Ausgaben für Menschen im Sinne
      von Bildung, kulturellen Veranstaltungen oder z.B. auch Präventionsprojekten.

2.2 Beantragen Sie grundsätzlich keine "konsumtiven" Mittel für z.B.
     reine Vergnügungsveranstaltungen oder -fahrten.

 

3. Ansprechpartner (mit Telefonnummer / eMail-Adresse) und zeitliche Erreichbarkeit benennen


4. Angabe der Bankverbindung
   - Kreditinstitut mit Bankleitzahl ... im Regelfall "Sparkasse Holstein, BLZ 213 522 40"
   - Kontonummer


5. Kopie des aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes
    (nur bei steuerbegünstigten Körperschaften)

 

Bei folgenden Stiftungen der Sparkasse Holstein können Förderanträge gestellt werden:

 

Sparkassen-Stiftung Holstein

 

Sparkassen-Stiftung Ostholstein und Sparkassen-Kulturstiftung Ostholstein

Hinweis: Die Zweckverwirklichung sollte jeweils im Kreis Ostholstein erfolgen.

 

Sparkassen-Stiftung Stormarn, Sparkassen-Kulturstiftung Stormarn
und Sparkassen-Sozialstiftung Stormarn

Hinweis: Die Zweckverwirklichung sollte jeweils im Kreis Stormarn erfolgen.

 

Wir machen Ihnen die Antragstellung grundsätzlich leicht. Sie müssen keine Vordrucke oder Fragebögen ausfüllen. -

Setzen Sie sich gerne vorab mit uns - z.B. per Mail - in Verbindung, wenn Sie nach eigener Recherche glauben, dass Sie mit einem Vorhaben in unser Förderspektrum passen könnten. Wir geben Ihnen dann bereits im Regelfall vorab eine Information, "ob es sich lohnt, einen offiziellen Antrag zu stellen" und geben Ihnen auch Hinweise, wie Sie die Chancen auf eine positive Entscheidung ggf. verbessern können.

Beachten Sie dabei bitte, dass wir mit unseren Mitteln vor allem die Eigeninitiative und das gesellschaftliche Engagement fördern wollen. Wir erwarten daher keine "Wunschanträge wie beim Weihnachtsmann" und helfen vor allem dort, wo die Antragsteller bzw. die Betroffenen sich selbst stark einbringen. Das kann mit Geld aber auch mit "Zeitspenden" und auf vielerlei Art erfolgen.

 

 

Förderanträge aus dem kirchlichen Bereich

Sofern die "jeweilige Kirche" bzw. "kirchliche Einrichtung" als öffentlich-rechtliche Körperschaft gilt, können entsprechende Förderanträge an die genannten Stiftungen gestellt werden. Dabei dürfen allerdings nur solche Mittel beantragt werden, die für nicht konfessionsgebundene Vorhaben beantragt werden. - Keine unserer Stiftungen ist nach Ihrer Satzung für die "Förderung kirchlicher Zwecke" vorgesehen.

§ 54 Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

 

Beispiele:

1. Eine Kichengemeinde betreibt einen Kindergarten der für ALLE Kinder zugänglich ist. - Fördermittel können bewilligt werden.

2. Eine Kirchengemeinde veranstaltet eine Jugendfreizeit bei der die kirchliche Arbeit im Vordergrund steht. - Fördermittel werden nicht bewilligt, eine Antragstellung ist nicht sinnvoll.